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Anlage
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Selbstfahrende Arbeitsmittel
Umwehren
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Erklärung wichtiger Begriffe aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz (Glossar)

Anlage

Gesamtheit von miteinander verketteten Maschinen (siehe auch § 3 Abs. 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung). Als Anlagen im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Eisenbahnanlagen und ähnliche Einrichtungen.

Arbeitsmittel

Alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer/innen vorgesehen sind:
  • Aufzüge
  • Leitern
  • Gerüste
  • Dampfkessel, Druckbehälter
  • Feuerungsanlagen
  • Behälter, Silos, Förderleitungen
  • kraftbetriebene Türen und Tore
  • Hub-, Kipp- und Rolltore

Zu den Arbeitsmitteln zählen auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern.

Aufsicht

Überwachung von Arbeitnehmer/innen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.
Bei der Aufsicht geht es um eine Vorsorge für den Gefahrenfall. Die Aufsicht zielt darauf ab, dass eine geeignete Person unverzüglich einschreitet, wenn Arbeitnehmer/innen bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in Gefahr geraten. Davon zu unterscheiden ist die Aufsichtsperson nach der BauV, die eine Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und die Durchführung der Schutzmaßnahmen gewährleisten soll. Die Aufsicht im Sinne der AM-VO ist kein Anwendungsfall des § 61 Abs. 6 ASchG (Verbot der Alleinarbeit). In jenen Fällen, in denen die Arbeitsmittelverordnung eine Aufsicht verlangt, genügt die Überwachung durch eine Einrichtung nicht, sondern muss eine zweite Person anwesend sein. Eine solche Aufsicht ist in der vorliegenden Verordnung nur für besonders gefährliche Arbeiten vorgesehen (z.B. Aufstellen und Abtragen von Kranen, Erprobung von Arbeitsmitteln ohne Schutzeinrichtungen, Arbeiten im Arbeitsbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln, Arbeiten auf Strickleitern).

Benutzung

Alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

Fachkundige Person

Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihr übertragenen Arbeiten bietet. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

Gefahrenbereich

Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Arbeitnehmer/innen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.
Der Begriff Schutzeinrichtungen wird im Sinne der MSV verwendet (siehe §§ 37 und 40 MSV).

Hubstapler

Mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen.

Krane

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.

Schutzeinrichtungen

Technische Vorkehrungen, die den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken. Schutzeinrichtungen sind z.B. Verkleidungen, Umwehrungen, Lichtvorhänge, Lichtschranken, Schaltleisten, Zweihandschaltung und Schalter ohne Selbsthaltung (sog. "Tot-Mann-Schalter").

Schutzmaßnahmen

Im Unterschied zu den Schutzeinrichtungen sind Schutzmaßnahmen vor allem organisatorische Maßnahmen (bestimmter Arbeitsablauf, Unterweisung, Schulung, Aufsicht, Verwendung von Schutzausrüstung etc.).

Selbstfahrende Arbeitsmittel

Motorisch angetriebene Fahrzeuge für die Durchführung von Arbeitsvorgängen (z.B. Hubstapler, Bagger, Radlader, Muldenkipper, Motorjapaner, Transportkarren)

Umwehren

Sicherheitseinrichtung, die das unbeabsichtigte Annähern an eine Gefahrenstelle verhindert.

Verdecken

Sicherheitseinrichtung, die das unbeabsichtigte Berühren einer Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten verhindert.

Verkleiden

Sicherheitseinrichtung, die das Erreichen einer Gefahrenstelle von allen Seiten verhindert.

 

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